Rechtliche Grundlagen für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung
Für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 110 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Absatz 3 Satz 1 und § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften der DEÜV. Die Meldungen für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.
Auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz finden Sie die aktuellen Gesetze und Verordnungen.
Gemeinsame Grundsätze für die Systemuntersuchung
Für die Übermittlung und den Abruf von Sozialdaten aus zertifizierten Programmen und Ausfüllhilfen legen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit diesen Gemeinsamen Grundsätzen das Nähere zur Systemuntersuchung sowie zur Übermittlung und Weiterleitung von Daten innerhalb der Sozialversicherung fest. Diese Regelungen gelten auch für das Meldeverfahren mit den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Die Systemuntersuchung von Entgeltabrechnungssoftware wird von der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt, die damit die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) beauftragt hat. Rechtsgrundlage für die Systemuntersuchung sind § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 22 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
Gemeinsame Grundsätze zum Fehlerprüfungsverfahren
Arbeitgeber und Zahlstellen sind berechtigt, auf Grundlage von syntaktischen Prüfungen (Kernprüfungen) Meldungen der Krankenkassen/Einzugsstellen abzuweisen. Die Krankenkassen/Einzugsstellen haben im Rahmen eines Qualitätsmanagements hierdurch festgestellte technische Mängel in der Software zu beheben. Das Nähere zum Fehlerprüfungsverfahren einschließlich des Qualitätsmanagements regelt der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) nach § 97 Absatz 4 Satz 3 SGB IV in diesen Grundsätzen.