Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfahrensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachverfahren enthalten. Darüber hinaus können optional einzelne Zusatzmodule zugelassen werden. Voraussetzung für die Prüfung eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basismodul enthält. Ausnahmen können in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 DEÜV festgelegt werden.
Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe insgesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich verändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung zu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten Einsatz der veränderten Anwendung zu stellen und die veränderte Version ist gesondert zu kennzeichnen. Diese Prüfungen können auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben erfolgen.
Bei der Systemprüfung werden die Beitragsberechnung und Beitragsabrechnung, die Ermittlung und Übermittlung der Melde-, Bescheinigungsdaten und der Daten der Beitragsnachweise nach den Vorgaben des Pflichtenheftes sowie anhand gemeinsamer Testaufgaben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung geprüft.
Die Testaufgaben werden kontinuierlich weiterentwickelt. Die Entgeltabrechnungsprogramme müssen mindestens die in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ sowie die in den einzelnen Fachverfahren festgelegten Fehlerprüfungen in den jeweils geltenden Fassungen aufgeführten Prüfungen umsetzen.
Eine Ausnahme zu den Mindestanforderungen eines Entgeltabrechnungsprogramms gilt z. B. im Abrechnungsverfahren der Zahlstellen sowie für Zeiterfassungssysteme im Hinblick auf die Umsetzung des Verfahrens zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Soweit das Zahlstellenabrechnungsprogramm lediglich die Abrechnung von Versorgungsbezügen für Zahlstellen vornimmt, reicht als Modul die maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Übertragung der Beitragsnachweise für Zahlstellen aus.
Bei der Systemprüfung eines Zeiterfassungssystems werden der Abruf und die Annahme von Arbeitsunfähigkeitszeiten nach den Vorgaben des Pflichtenheftes geprüft.